{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-07-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-90-482_1991-07-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1296", "Checksum": "963942c09ce56d627b6223fc96559b50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 90 482", "1991 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 05.07.1991 S 90 482 (1991 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 IVG. Bei der Bestimmung des IV-Grades liegt eine nicht vertretbare Ermessensüberschreitung der SUVA vor, wenn deren Entscheid den für die Bestimmung der Invalidität heranzuziehenden massgeblichen Akten widerspricht. In diesem Fall ist die Invalidenversicherung an die Invaliditätsbemessung der SUVA nicht gebunden. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:53", "Checksum": "5d5cf372d705b87ca6afa92d61c12b1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 05.07.1991 S 90 482 (1991 II Nr. 35)\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 IVG. Bei der Bestimmung des IV-Grades liegt eine nicht vertretbare Ermessensüberschreitung der SUVA vor, wenn deren Entscheid den für die Bestimmung der Invalidität heranzuziehenden massgeblichen Akten widerspricht. In diesem Fall ist die Invalidenversicherung an die Invaliditätsbemessung der SUVA nicht gebunden. | Invalidenversicherung\n\n Invalidenrente zusteht. Hinsichtlich der Höhe hat die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Januar 1991 die frühere Verfügung vom 22. Oktober 1990 ersetzt. Die Berechnung der Rente ist an sich unbestritten. Die Ausgleichskasse hat aber dem Versicherten nicht nur eine halbe, sondern eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Oktober 1989 auszurichten. Diese ist anhand der neuen Berechnungsgrundlagen festzusetzen. Die Ausgleichskasse ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer nach dem 1. Oktober 1989 eine ganze Rente gestützt auf die neuen Berechnungsgrundlagen zu bezahlen. Die Verfügung vom 22. August 1990 bezüglich der Rente ab 1. Oktober 1989 bzw. die neu erlassene Verfügung vom 8. Januar 1991 für die Zeit ab 1. Oktober 1989 ist aufzuheben. 4. - . . . (Verlegung der Verfahrenskosten.) |"}