{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-07-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-90-482_1991-07-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1296", "Checksum": "963942c09ce56d627b6223fc96559b50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 90 482", "1991 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 05.07.1991 S 90 482 (1991 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 IVG. Bei der Bestimmung des IV-Grades liegt eine nicht vertretbare Ermessensüberschreitung der SUVA vor, wenn deren Entscheid den für die Bestimmung der Invalidität heranzuziehenden massgeblichen Akten widerspricht. In diesem Fall ist die Invalidenversicherung an die Invaliditätsbemessung der SUVA nicht gebunden. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:53", "Checksum": "5d5cf372d705b87ca6afa92d61c12b1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 05.07.1991 S 90 482 (1991 II Nr. 35)\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 IVG. Bei der Bestimmung des IV-Grades liegt eine nicht vertretbare Ermessensüberschreitung der SUVA vor, wenn deren Entscheid den für die Bestimmung der Invalidität heranzuziehenden massgeblichen Akten widerspricht. In diesem Fall ist die Invalidenversicherung an die Invaliditätsbemessung der SUVA nicht gebunden. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. - Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch den körperlichen oder gei-stigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ver-ursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung grundsätzlich überein. In allen drei Bereichen bedeutet er die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 109 V 23, 106 V 88, 105 V 207/8, 98 V 169; vgl. auch BGE 113 V 143 f.). Nach den Verwaltungsweisungen (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. 1. 1979, Rz 288.1) dürfen die Invalidenversicherungs-Kommissionen keinen höheren Invaliditäts-grad annehmen, als die SUVA oder die Militärversicherung, sofern nicht ein anderer Gesundheitsschaden zu beurteilen ist. Diese Verwaltungsweisung beinhaltet indessen nicht mehr als eine Koordinationsregel zuhanden der Durchführungsorgane der Invalidenversicherung. Auch bei gleichem Gesundheitsschaden ist der Entscheid der SUVA oder der Militärversicherung für die Invalidenversicherung nicht verbindlich. Ungeachtet des übereinstimmenden Invaliditätsbegriffes kann die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Eine unterschiedliche Beurteilung kann sich beispielsweise dann rechtfertigen, wenn die SUVA gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis die Rente bereits anlässlich ihrer Festsetzung abstuft oder befristet (BGE 106 V 50), wogegen in der Invalidenversicherung eine antizipierte Invaliditätsschätzung grundsätzlich nicht zulässig ist (BGE 97 V 58). Schliesslich kann ein Entscheid der SUVA oder der Militärversicherung dann für die Invalidenversicherung nicht massgebend sein, wenn die Invaliditätsschätzung auf einem Rechtsfehler oder einer nicht vertretbaren Ermessensausübung beruht. 2. - Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers geht die IVK im vorliegenden Fall zu Recht vom gleichen Gesundheitsschaden aus wie die SUVA und wie er zuletzt von der Rehabilitationsklinik B im Bericht vom 17. Januar 1989 festgehalten wurde. Darin mitberücksichtigt sind denn auch die Rückenschmerzen als Überlastungsbeschwerden als Folge der unfallbedingten Fehlhaltung. Die Ergebnisse der dort erfolgten Berufserprobung decken sich zudem mit der im Brändi später durchge-führten Berufsabklärung. K hielt bezüglich der Berufserprobung in der Rehabilitationsklinik fest, der Versicherte habe einen traurigen, leidenden Eindruck erweckt. Er sei mit einem Vorderarmstock daselbst erschienen und habe oft über Bein- und Rückenschmerzen geklagt. Seine Fähigkeiten und sein Zustand hätten sich seit der Basisprüfung vom 2. Dezember 1987 nicht wesentlich geändert. Bei der Sortierarbeit und der Durchgangsprüfung habe er zuverlässig gearbeitet. Beim Rechnen beherrsche er die Grundrechenoperationen einigermassen. Die Montagearbeit nach Foto habe er nur mit Mühe bewältigt. Die Demontage der Mühle (leichte wechselbelastende Arbeit) habe er ausführen können. Bei allen Arbeiten sei die körperliche Belastbarkeit gering gewesen. Der Patient sei im Brändi zu einer BEFAS angemeldet worden. Dort werde dann anhand der Resultate das weitere Vorgehen entschieden. Nach dem Scheitern des Arbeitsversuchs vom Februar 1988 zu 25 % halbtags, dürfe wohl angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer infolge seines Leidens nicht mehr in der freien Wirtschaft eingliedern lasse. Am ehesten kämen Tätigkeiten in geschütztem Rahmen in Frage. Der Patient habe diesmal an acht Tagen sechzehn Stunden in der Berufserprobung verbracht. Wie schon im Sachverhalt festgehalten, gelangte man im Abklärungsbericht der BEFAS vom 26. April 1989 explizit zum gleichen Ergebnis. Dementsprechend könnte der Beschwerdeführer lediglich ein Vierteltagespensum einer halbtägig sitzenden oder sitzend/gehenden, sehr leichten und geistig anspruchslosen Arbeit ausführen. Das hypothetische Einkommen betrüge ca. Fr. 700.- im Monat. Gleichzeitig wurde angefügt, dass eine solche Arbeitsleistung in der freien Wirtschaft nicht mehr verwertbar sei und der Versicherte somit als nicht vermittelbar bezeichnet werden müsste. Entsprechenden Eingliederungsbemühungen der IV-Regionalstelle dürfte höchstwahrscheinlich ein Misserfolg beschieden sein. Im Schlussbericht vom 18. Mai 1989 hielt denn die Regionalstelle ebenfalls fest, dass eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft behinderungsbedingt nicht möglich sei. Er könnte höchstens noch in geschütztem Rahmen (halbtags) eingesetzt werden. Der Kreisarzt der SUVA, Dr. S, dem sowohl die Unterlagen der Rehabilitationsklinik als auch jene des Brändi zur Verfügung standen, liess deren Schlussfolgerungen unbeachtet und führte dagegen an: «Patient war dann noch im Brändi zur Abklärung. Eine Wiederaufnahme der Arbeit als Hilfsmaurer kommt sicher nicht mehr in Frage. Eine Wiedereingliederung wird sehr schwierig sein, ganz bescheidene Schulbildung, kann praktisch kein Wort deutsch. Am ehesten kommt in Frage eine weitgehend sitzende, leichte Arbeit, wo er teilweise aufstehen und etwas umhergehen kann.» Im Schreiben vom 18. Juli 1989,"}