Dies rechtfertigt jedoch für sich allein noch keinen Klinikaufenthalt. Das Ziel der Loslösung von den Eltern hatte auch mit dem Aufenthalt an einem anderen Ort bzw. in einer anderen Institution mit nicht ausgesprochenem Heilanstaltscharakter angestrebt werden können. Ob hierfür allenfalls ein Kuraufenthalt indiziert gewesen wäre, kann offenbleiben, nachdem die Krankenkasse einen Kur-Beitrag von Fr. 35.- pro Tag gewährt hat. Der angesprochene Konflikt, verbunden mit einer Loslösung von zu Hause, vermag eine Hospitalisierungs-Indikation krankenversicherungsrechtlich jedenfalls nicht zu begründen. |