Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, wie aus den Berichten des Hausarztes und der Klinik Y hervorgehe, sei eine soziale Indikation für den Spitalaufenthalt gegeben gewesen. Bei den Eltern habe ihr nicht die nötige Pflege zuteil werden können, da die Krankheitsursache mitunter gerade in der fehlenden Loslösung zu sehen sei. Der Klinikaufenthalt habe denn auch tatsächlich den erwarteten Erfolg gezeitigt. Die Ursachen der Leiden der Beschwerdeführerin mochten zwar teilweise in der fehlenden Loslösung von den Eltern begründet sein, weshalb eine diesbezügliche Pflege wohl ausser Betracht fiel. Dies rechtfertigt jedoch für sich allein noch keinen Klinikaufenthalt.