als solche kann die Klinik Y nicht qualifiziert werden. Die Klinikärzte sprechen ausdrücklich von einer dysthymen Persönlichkeitsstruktur mit Subdepressivität (insbesondere Antriebsarmut). Bei dieser Diagnose war die Einweisung in die Klinik Y nicht angezeigt. Als adäquate Behandlungsalternative hätte sich hier eine ambulante psychiatrische Therapie angeboten. 3. - Es fragt sich indessen, ob nicht andere sachliche Gründe die Hospitalisierung der Beschwerdeführerin notwendig machten. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, wie aus den Berichten des Hausarztes und der Klinik Y hervorgehe, sei eine soziale Indikation für den Spitalaufenthalt gegeben gewesen.