Der Vertrauensarzt der Krankenkasse hält in seiner Beurteilung vom 3. Dezember 1990 fest, ein Klinikaufenthalt ändere an einer spastischen Cerebralparese nichts. Die Ergo- und Physiotherapie hätten ambulant durchgeführt werden können, da die Patientin ja mobil sei. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Auch die diagnostizierte Hypotension und Obstipation sowie der Harnweginfekt rechtfertigten keinen Spitalaufenthalt. Die Therapie dieser Krankheiten gehört in den klassischen Aufgabenbereich des Hausarztes. Depressionen erfordern zwar in schweren Fällen bisweilen eine Hospitalisierung, allerdings in einer psychiatrischen Klinik; als solche kann die Klinik Y nicht qualifiziert werden.