2. - Streitig und zu prüfen ist, ob für den Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 13. Juli bis 9. August 1990 eine Spitalbedürftigkeit bestand oder nicht. a) Am 16. Juli 1990 teilten die behandelnden Ärzte der Klinik Y dem Vertrauensarzt der Krankenkasse mit, die Patientin sei schon vom 26. Januar bis 2. März 1990 wegen dysthymer Störungen sowie Cerebralparese hospitalisiert gewesen. Nach Angaben der Patientin, ihrer Mutter sowie des Hausarztes sei es vorerst recht gut gegangen. Dann habe die Beschwerdeführerin erneut an Müdigkeit und Antriebsverlust gelitten und sei kaum zu bewegen gewesen, an ihrer langjährigen Arbeitsstelle als Hilfsarbeiterin zu erscheinen.