1, 1981 S. 254). Die Tatsache allein, dass eine Behandlung und ein Aufenthalt in Spitalmilieu vom behandelnden Arzt verschrieben worden sind, ist für die Übernahme der Hospitalisationskosten nicht entscheidend (RKUV 1989 S. 417 Erw. 2c). Des weitern hat die Rechtsprechung erkannt, dass der an sich spitalbedürftige Versicherte diejenige Heilanstalt oder Spitalabteilung zu wählen hat, in die er vom medizinischen Standpunkt aus gehört (BGE 108 V 40 Erw. 3, 101 V 72 Erw 2 und 4a; RKUV 1989 S. 273 Erw. 3b aa). 2. - Streitig und zu prüfen ist, ob für den Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 13. Juli bis 9. August 1990 eine Spitalbedürftigkeit bestand oder nicht.