1 mit weiteren Hinweisen). Folglich ist der Umstand, dass die ärztliche oder aber andere Behandlungen überwiegen, nicht ausschlaggebend dafür, ob die Hospitalisierungskosten eines Versicherten von der Krankenkasse übernommen werden müssen oder nicht. Besondere persönliche bzw. soziale Gründe vermögen dann keinen Anspruch auf die für Spitalaufenthalt vorgesehenen Leistungen auszulösen, wenn der Versicherte nicht im Sinne des KUVG krank ist oder wenn die Gesamtheit der medizinischen Behandlung und der übrigen krankheitsbedingten Pflege den Aufenthalt in einer Heilanstalt nicht rechtiertigt (RKUV 1989 S. 156 Erw. 1, 1981 S. 254).