Die Hospitalisierung muss sachlich begründet sein. Sie ist es, wenn als Grundvoraussetzung gesundheitliche Störungen vorliegen und überdies nach den medizinischen Gegebenheiten oder nach den besonderen persönlichen bzw. sozialen Verhältnissen ein Aufenthalt in einem Spitalmilieu notwendig ist (BGE 107 V 57 Erw. 3, 101 V 72 Erw. 2, 99 V 72 Erw. 3). Die Intensität der medizinischen Behandlung, die eine Krankheit erfordert, ist also nicht alleiniges Kriterium für die Beurteilung, ob der Zustand eines Versicherten dessen Hospitalisierung rechtfertigt. Diese kann sich, zusätzlich zur Behandlungsbedürftigkeit, auch aus persönlichen bzw. sozialen Gründen als notwendig erweisen.