| | Entscheid: | A. - X hielt sich auf Anraten des Hausarztes vom 13. Juli bis 9. August 1990 in der Klinik Y auf. Dort wurden eine dysthyme Persönlichkeitsstruktur bei spastischer Cerebralparese mit Subdepressivität (insbesondere Antriebsarmut) und psychovegetativen Störungen wie Neigung zu Hypotension, Obstipation sowie ein asymptomatischer Harnweginfekt diagnostiziert. In ihrer Verfügung vom 31. Oktober 1990 hielt die Krankenkasse fest, dass sie für den Klinikaufenthalt vom 13. Juli bis 9. August 1990 nur eine reduzierte Tagesleistung in Form eines Kurbeitrages ausrichte. Die medizinische Indikation für einen Klinikaufenthalt (Spitalbedürftigkeit) sei nicht gegeben.