{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-04-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-90-479_1991-04-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1300", "Checksum": "228236f6a576496e974976c28a24da06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 90 479", "1991 II Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 02.04.1991 S 90 479 (1991 II Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 KUVG. Voraussetzungen für die Übernahme der Hospitalisierungskosten durch die Krankenkasse. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:46", "Checksum": "2705c2079b5bda4a3cd2df2178e31738", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 02.04.1991 S 90 479 (1991 II Nr. 39)\nRegeste:\nArt. 12 Abs. 2 Ziff. 2 KUVG. Voraussetzungen für die Übernahme der Hospitalisierungskosten durch die Krankenkasse. | Krankenversicherung\n\n teilgenommen. Sie habe allein ins Dorf gehen können und sich unter den anderen Patienten wohl gefühlt. Im Gegensatz zur vorhergehenden Hospitalisierung habe sie keine Angstgefühle mehr gezeigt. Während des Spitalaufenthaltes sei es zu einer ausgeprägten Obstipation mit Bauchschmerzen gekommen, welche wieder habe normalisiert werden können. Zudem sei der bei Eintritt diagnostizierte Harnweginfekt behandelt worden. b) Der Vertrauensarzt der Krankenkasse hält in seiner Beurteilung vom 3. Dezember 1990 fest, ein Klinikaufenthalt ändere an einer spastischen Cerebralparese nichts. Die Ergo- und Physiotherapie hätten ambulant durchgeführt werden können, da die Patientin ja mobil sei. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Auch die diagnostizierte Hypotension und Obstipation sowie der Harnweginfekt rechtfertigten keinen Spitalaufenthalt. Die Therapie dieser Krankheiten gehört in den klassischen Aufgabenbereich des Hausarztes. Depressionen erfordern zwar in schweren Fällen bisweilen eine Hospitalisierung, allerdings in einer psychiatrischen Klinik; als solche kann die Klinik Y nicht qualifiziert werden. Die Klinikärzte sprechen ausdrücklich von einer dysthymen Persönlichkeitsstruktur mit Subdepressivität (insbesondere Antriebsarmut). Bei dieser Diagnose war die Einweisung in die Klinik Y nicht angezeigt. Als adäquate Behandlungsalternative hätte sich hier eine ambulante psychiatrische Therapie angeboten. 3. - Es fragt sich indessen, ob nicht andere sachliche Gründe die Hospitalisierung der Beschwerdeführerin notwendig machten. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, wie aus den Berichten des Hausarztes und der Klinik Y hervorgehe, sei eine soziale Indikation für den Spitalaufenthalt gegeben gewesen. Bei den Eltern habe ihr nicht die nötige Pflege zuteil werden können, da die Krankheitsursache mitunter gerade in der fehlenden Loslösung zu sehen sei. Der Klinikaufenthalt habe denn auch tatsächlich den erwarteten Erfolg gezeitigt. Die Ursachen der Leiden der Beschwerdeführerin mochten zwar teilweise in der fehlenden Loslösung von den Eltern begründet sein, weshalb eine diesbezügliche Pflege wohl ausser Betracht fiel. Dies rechtfertigt jedoch für sich allein noch keinen Klinikaufenthalt. Das Ziel der Loslösung von den Eltern hatte auch mit dem Aufenthalt an einem anderen Ort bzw. in einer anderen Institution mit nicht ausgesprochenem Heilanstaltscharakter angestrebt werden können. Ob hierfür allenfalls ein Kuraufenthalt indiziert gewesen wäre, kann offenbleiben, nachdem die Krankenkasse einen Kur-Beitrag von Fr. 35.- pro Tag gewährt hat. Der angesprochene Konflikt, verbunden mit einer Loslösung von zu Hause, vermag eine Hospitalisierungs-Indikation krankenversicherungsrechtlich jedenfalls nicht zu begründen. |"}