VPL], 1991, S. 44). Demnach enthält dieser Artikel eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verzugszinsregelung und lässt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen von Gesetzes wegen entstehen. Betreffend Verzugszins unterliegt der Zinssatz beim Prämienverzug der Dispositionsbefugnis der Parteien (Art. 3 Abs. 2 VAE in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 BVG). Wird die Zahlung befristet, so ist hierin in der Regel eine Stundungsofferte zu erblicken (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 4. Aufl., N 1732, S. 133). Gemäss Art. 105 Abs. 3 OR dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinse berechnet werden. |