Gemäss Art. 12 BVG in Verbindung mit Art. 2 und 3 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (VAE) hat der Arbeitgeber bei Anschlüssen des Arbeitgebers von Gesetzes wegen (also nicht bei freiwilligem Anschluss) im Prinzip der Auffangeinrichtung die Gesamtsumme der Altersgutschriften und Risikobeiträge samt Verzugszins und Anschlusskosten zu vergüten, von dem Zeitpunkt an gerechnet, seit welchem er einer Vorsorgeeinrichtung hätte angehören sollen (Botschaft des Bundesrates zum BVG vom 19. 12. 1975, in: BBl 1976 I 225; BVG-Fibel, Schweizerische Vereinigung Privater Lebensversicherer [VPL], 1991, S. 44).