Es ist jedoch zu beachten, dass der Richter den massgeblichen Rechtssatz von Amtes wegen anwendet. Er prüft die Klage grundsätzlich im Lichte des gesamten Rechts und nicht nur unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beschwerdegründe (Basler Juristische Mitteilungen 1989 S. 11). Gemäss Art.