Die Kosten dieses Zwangsanschlusses beliefen sich auf Fr. 260.-. b) Aus dem von der Klägerin zu den Akten gegebenen Kontoauszug aus dem Beitrags-Kontokorrent ergibt sich, dass der Beklagte für die Jahre 1986 und 1987 Fr.... zu bezahlen hat. Der Gesamtbetrag beläuft sich demnach auf Fr. 15 717.45. Hinzu kommen Zinsen von Fr. 3537.20. Dass diese Forderungspositionen unzutreffend wären, macht der Beklagte nicht geltend. Es ist jedoch zu beachten, dass der Richter den massgeblichen Rechtssatz von Amtes wegen anwendet.