Die Befristung der Bezahlung gilt in der Regel als Stundungsofferte. Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden (Erw. 2 b). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - a) Es ist unbestritten, dass der Beklagte rückwirkend ab 1. Februar 1986 zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen werden musste. Die entsprechende Anschlussverfügung mit Datum vom 29. Januar 1990 wurde dem Beklagten ordnungsgemäss eröffnet. Sie blieb unangefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Die Kosten dieses Zwangsanschlusses beliefen sich auf Fr. 260.-.