Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung 1990, S. 96 mit weiteren Hinweisen). Dem Richter steht es somit nicht zu, die im AHVG festgelegte unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau bezüglich der Befreiung von der Beitragspflicht an dem in Art. 4 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter zu messen. . . |