Die vom Beschwerdeführer als ungerecht empfundene Situation ist im übrigen sowohl dem Bundesgesetzgeber als auch dem Bundesrat bekannt (vgl. Rechtsetzungsprogramm gleiche Rechte für Mann und Frau, in: BBl 1986 I 1144 ff.). d) Der Richter ist nicht befugt, die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüsse sowie die von ihr genehmigten Staatsverträge auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen (Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 BV; BGE 111 V 361 Erw. 3 a, 110 I a 15 Erw. 2c, 109 I b 85 Erw. 2, 105 V 2; ZAK 1989 S.170 Erw. 5; Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung 1990, S. 96 mit weiteren Hinweisen).