Die Lösung der Frage, ob die Hausmänner von der Beitragspflicht zu befreien sind, hängt mit dem ganzen Beitrags- und Rentensystem zusammen. Eine Änderung kann demzufolge nicht auf dem Wege der Rechtsprechung herbeigeführt werden, sondern muss dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (ZAK 1989 S. 170 Erw. 5). Die vom Beschwerdeführer als ungerecht empfundene Situation ist im übrigen sowohl dem Bundesgesetzgeber als auch dem Bundesrat bekannt (vgl. Rechtsetzungsprogramm gleiche Rechte für Mann und Frau, in: BBl 1986 I 1144 ff.).