Nach Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat die Anwendung des Gesetzes nicht derart stossende Konsequenzen, dass der Richter aus Achtung vor dem Geist der Rechtsordnung eine andere als die gesetzlich vorgesehene Lösung finden müsste. c) Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das am 1. Januar 1988 in Kraft getretene neue Eherecht vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Beitragsverfügungen ebenfalls nichts zu ändern. Die Lösung der Frage, ob die Hausmänner von der Beitragspflicht zu befreien sind, hängt mit dem ganzen Beitrags- und Rentensystem zusammen.