10 Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. b) Es stellt sich daher die Frage, ob allenfalls eine unechte Gesetzeslücke vorliegt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dies bezüglich der in Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG nicht vorgesehenen Beitragsbefreiung der Ehemänner ausdrücklich verneint (ZAK 1989 S. 170 Erw. 5). Nach Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat die Anwendung des Gesetzes nicht derart stossende Konsequenzen, dass der Richter aus Achtung vor dem Geist der Rechtsordnung eine andere als die gesetzlich vorgesehene Lösung finden müsste.