Unter die Ausnahmebestimrnung fallen gemäss Gesetzeswortlaut (Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG) und Willen des Gesetzgebers (vgl. Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Rz 2.14) nur die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten. Die gesetzliche Regelung ist unmissverständlich und beantwortet die im vorliegenden Fall sich stellende Frage vollständig. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer als natürliche, in der Schweiz wohnhafte Person obligatorisch versichert und somit beitragspflichtig ist. Die Höhe der Beiträge, welche nichterwerbstätige Beitragspflichtige zu entrichten haben, wird in Art. 10 Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben.