rechtsmissbräuchlich wird (Imboden/Rhinow, a. a. O., Nr. 23; Maurer, a. a. O., S. 230). 3. - a) Eine echte Gesetzeslücke liegt hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor. Nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG sind alle natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, versichert. Aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AHVG ergibt sich, dass alle Versicherten beitragspflichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich von der Beitragspflicht befreit sind. Unter die Ausnahmebestimrnung fallen gemäss Gesetzeswortlaut (Art. 3 Abs. 2 lit.