Der Richter wird in aussergewöhnlichen allen im Interesse der Rechtsordnung und um der Gerechtigkeit willen, selbst auf die Gefahr der Abkehr von der speziellen Gesetzesnorm hin, davon absehen, offensichtliche, den öffentlichen Interessen evident zuwiderlaufende Ungerechtigkeiten zu sanktionieren. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Annahme und die Ausfüllung einer unechten Lücke da als möglich erklärt, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat, oder sich die Verhältnisse seit Erlass eines Gesetzes in einem solchen Mass gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht bzw. nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung