Im allgemeinen hat der Richter solche Lücken hinzunehmen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedoch erkannt, dass eine Norm in aussergewöhnlichen Fällen - sei es zugunsten, sei es zuungunsten des Bürgers - nicht anzuwenden sei, sofern das Gebot von Treu und Glauben deutlich eine andere Lösung gebiete. Der Richter wird in aussergewöhnlichen allen im Interesse der Rechtsordnung und um der Gerechtigkeit willen, selbst auf die Gefahr der Abkehr von der speziellen Gesetzesnorm hin, davon absehen, offensichtliche, den öffentlichen Interessen evident zuwiderlaufende Ungerechtigkeiten zu sanktionieren.