Liegt eine echte Lücke vor, so ist diese vom Richter in analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 2 ZGB auszufüllen. Er muss eine Regel entwickeln, die er als Gesetzgeber aufstellen würde (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I, Nr. 23 B I a; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 229). Eine unechte Gesetzeslücke liegt vor, wenn der Gesetzeswortlaut zwar eine Lösung der gestellten Fragen gibt. Hingegen vermag diese Lösung dem Ergebnis nach nicht zu befriedigen. Im allgemeinen hat der Richter solche Lücken hinzunehmen.