Eine echte Lücke ist gegeben, wenn das Gesetz eine sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage nicht beantwortet (BGE 107 V 196 Erw. 2b). Es liegt die Situation vor, dass ein Gesetz über eine Frage, zu deren Entscheidung es notwendigerweise des Rechtssatzes bedarf, einen solchen nicht aufstellt oder dass zwar ein Rechtssatz aufgestellt, aber nicht alles gesagt wird, was zu ihm gehört, z. B. wem ein eingeräumtes Recht zustehe oder welchen genauen Inhalt es habe. Liegt eine echte Lücke vor, so ist diese vom Richter in analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 2 ZGB auszufüllen.