BV müsse die Rechtsgleichheit sowohl in der Rechtssetzung als auch in der Rechtsanwendung verwirklicht werden. Den Gesetzesmaterialien könne nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die rechtliche Ungleichbehandlung einer verheirateten nichterwerbstätigen Hausfrau und eines verheirateten nichterwerbstätigen Hausmannes gewollt habe. Im übrigen gelte im öffentlichen Abgaberecht der Grundsatz, dass der Kreis der Abgabepflichtigen genau in einem Gesetz im formellen Sinne genannt werden müsse. b) Eine echte Lücke ist gegeben, wenn das Gesetz eine sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage nicht beantwortet (BGE 107 V 196 Erw.