AHVG werde der verheiratete nichterwerbstätige Student nicht erwähnt. Eine sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage werde vom AHV-Gesetz nicht beantwortet. Der Richter müsse somit in analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 2 ZGB diese echte Lücke im Sinne der Rechtsgleichheit ausfüllen. Art. 113 Abs. 3 BV komme nicht zur Anwendung. Auch wenn es sich nur um eine unechte Lücke handeln würde, müsse der Richter diese schliessen, wenn Vorschriften «mit der Gerechtigkeit in einem unerträglichen Widerstand» stünden. Gemäss Art. 4 BV müsse die Rechtsgleichheit sowohl in der Rechtssetzung als auch in der Rechtsanwendung verwirklicht werden.