Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG, wonach nichterwerbstätige Ehefrauen von der Beitragspflicht befreit seien, beruhe auf dem Zeitgeist von 1946. Für diese Frauen hätten deren Ehemänner die Beiträge entrichtet. An die umgekehrte Konstellation des nicht erwerbstätigen Ehemannes in der Rolle des Hausmannes habe der damalige Gesetzgeber nicht gedacht. Die Verhältnisse hätten sich seither grundlegend geändert, und insbesondere das neue Eherecht habe der Entwicklung Rechnung getragen. Auch in Art. 10 Abs. 2 AHVG werde der verheiratete nichterwerbstätige Student nicht erwähnt.