Sie ging dabei von einem massgebenden Vermögen bzw. kapitalisierten Renteneinkommen von Franken Null aus. Mit Beschwerde beantragt A die Aufhebung der obigen Verfügungen. Aus den Erwägungen: 1. - Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind Nichterwerbstätige vom Beginn des 20. Altersjahres an bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 62. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben, beitragspflichtig. Von der Beitragspflicht befreit sind nach Massgabe von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten. 2. - a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 lit.