{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-01-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-90-324_1991-01-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1290", "Checksum": "9afc6728f8fc461799aa9950bc164d0c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 90 324", "1991 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 18.01.1991 S 90 324 (1991 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AHVG; Art. 4 Abs. 2 BV: Beitragspflicht nichterwerbstätiger Hausmänner. Der Richter ist nicht befugt, die im AHVG festgelegte unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau bezüglich der Befreiung von der Beitragspflicht an dem in Art. 4 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter zu messen. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:50", "Checksum": "fb5bda0cee6f5b905747beae2883ef93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 18.01.1991 S 90 324 (1991 II Nr. 29)\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AHVG; Art. 4 Abs. 2 BV: Beitragspflicht nichterwerbstätiger Hausmänner. Der Richter ist nicht befugt, die im AHVG festgelegte unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau bezüglich der Befreiung von der Beitragspflicht an dem in Art. 4 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter zu messen. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n gesetzliche Regelung ist unmissverständlich und beantwortet die im vorliegenden Fall sich stellende Frage vollständig. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer als natürliche, in der Schweiz wohnhafte Person obligatorisch versichert und somit beitragspflichtig ist. Die Höhe der Beiträge, welche nichterwerbstätige Beitragspflichtige zu entrichten haben, wird in Art. 10 Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. b) Es stellt sich daher die Frage, ob allenfalls eine unechte Gesetzeslücke vorliegt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dies bezüglich der in Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG nicht vorgesehenen Beitragsbefreiung der Ehemänner ausdrücklich verneint (ZAK 1989 S. 170 Erw. 5). Nach Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat die Anwendung des Gesetzes nicht derart stossende Konsequenzen, dass der Richter aus Achtung vor dem Geist der Rechtsordnung eine andere als die gesetzlich vorgesehene Lösung finden müsste. c) Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das am 1. Januar 1988 in Kraft getretene neue Eherecht vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Beitragsverfügungen ebenfalls nichts zu ändern. Die Lösung der Frage, ob die Hausmänner von der Beitragspflicht zu befreien sind, hängt mit dem ganzen Beitrags- und Rentensystem zusammen. Eine Änderung kann demzufolge nicht auf dem Wege der Rechtsprechung herbeigeführt werden, sondern muss dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (ZAK 1989 S. 170 Erw. 5). Die vom Beschwerdeführer als ungerecht empfundene Situation ist im übrigen sowohl dem Bundesgesetzgeber als auch dem Bundesrat bekannt (vgl. Rechtsetzungsprogramm gleiche Rechte für Mann und Frau, in: BBl 1986 I 1144 ff.). d) Der Richter ist nicht befugt, die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüsse sowie die von ihr genehmigten Staatsverträge auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen (Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 BV; BGE 111 V 361 Erw. 3 a, 110 I a 15 Erw. 2c, 109 I b 85 Erw. 2, 105 V 2; ZAK 1989 S.170 Erw. 5; Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung 1990, S. 96 mit weiteren Hinweisen). Dem Richter steht es somit nicht zu, die im AHVG festgelegte unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau bezüglich der Befreiung von der Beitragspflicht an dem in Art. 4 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter zu messen. . . |"}