g UVG; BGE 117 V 405) kannte oder hätte kennen müssen. Da mit Bezug auf Parteientschädigung und Auslagenersatz eine gültige Verzichtserklärung auf eine Mehrforderung vorliegt, hat es mit dem erklärten Verzicht auf den Restbetrag sein Bewenden. Einem teilweisen Verzicht auf die Parteientschädigung und den Auslagenersatz stehen keine zwingenden Gesetzesbestimmungen entgegen. Der Anteil von Parteientschädigung und Auslagenersatz, auf den der Beschwerdeführer rechtsgültig verzichtet hat, kann nicht der Staatskasse überbunden werden. |