Im Vergleich verzichtet der Beschwerdeführer ausdrücklich auf sämtliche Mehrforderungen, worunter auch eine Mehrforderung unter dem Titel Parteientschädigung sowie Auslagenersatz zu subsumieren sind. Das Gericht hat keine Veranlassung, diesen Verzicht nicht zu beachten. Es darf insbesondere davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die grundsätzliche Rechtslage bezüglich der Bemessung der Parteientschädigung im Rahmen der Unfallversicherung (Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG; BGE 117 V 405) kannte oder hätte kennen müssen.