Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Parteien im Vergleich vom 14./21. Mai 1993 bezüglich der Parteikosten eine Regelung getroffen haben. Demgemäss richtet die SUVA dem Rechtsvertreter an die Kosten des bei Dr. B eingeholten Privatgutachtens und die Parteikosten eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3000.- aus, wobei sich die Gutachterkosten auf Fr. 2250.- beliefen. Somit bemisst sich die Parteientschädigung der SUVA an den Rechtsvertreter noch auf Fr. 750.-. Im Vergleich verzichtet der Beschwerdeführer ausdrücklich auf sämtliche Mehrforderungen, worunter auch eine Mehrforderung unter dem Titel Parteientschädigung sowie Auslagenersatz zu subsumieren sind.