Das hat zur Folge, dass der Gerichtskasse unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung keine Entschädigung zu belasten ist. c) Mit Kostennote vom 21. Mai 1993 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 3400.-, entsprechend einem Zeitaufwand von 21 Stunden und 15 Minuten (nebst Auslagen von Fr. 2369.10), geltend. Nach dem Gesagten hätte grundsätzlich die SUVA als unterlegene Partei für diese Parteientschädigung aufzukommen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Parteien im Vergleich vom 14./21. Mai 1993 bezüglich der Parteikosten eine Regelung getroffen haben.