Die Schwierigkeit des Prozesses hing nicht davon ab, ob der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren konkret oder allgemein gefasst hat. Unter diesen Umständen darf nach der dargelegten Rechtsprechung die Parteient-schädigung nicht reduziert werden, obschon der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt hat; eine Reduktion der Parteientschädigung würde auf eine Mitberücksichtigung des Streitwertes hinauslaufen. Das hat zur Folge, dass der Gerichtskasse unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung keine Entschädigung zu belasten ist.