b) Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Teilerfolg erzielt, indem ihm statt der Invalidenrente von 10 % gemäss Einspracheentscheid vom 15. März 1990 nunmehr gerichtlich eine solche von 20 % zugesprochen wird. Der Prozesserfolg entspricht - gemessen an der beantragten Rente von 40 %, eventualiter von 25 % - einem Drittel. Prozessgegenstand und damit verbundener Aufwand betrafen im vorliegenden Fall lediglich die Höhe des Invaliditätsgrades. Die Schwierigkeit des Prozesses hing nicht davon ab, ob der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren konkret oder allgemein gefasst hat.