Das bedeutet m. a. W., dass die Herabsetzung der Parteientschädigung wegen bloss teilweisen Obsiegens dann gegen den Grundsatz von Art. 108 Abs. 1 lit. g Satz 2 UVG verstösst, wenn der gesamte Prozessaufwand ohne Rücksicht auf Art und Umfang des Rechtsbegehrens ohnehin notwendig war. Hingegen ist die Reduktion der Parteientschädigung bei bloss teilweisem Obsiegen dann bundesrechtskonform, wenn die «Überklagung» einen prozessualen Mehraufwand erfordert, aus dem schliesslich die teilweise Abweisung der Beschwerde resultiert. b)