Hingegen erblickte das Gericht einen Widerspruch zu diesem bundesrechtlichen Bemessungsgrundsatz darin, dass der kantonale Richter im konkreten Fall die Parteientschädigung nach dem anteilsmässigen Prozessausgang reduzierte. Eine Herabsetzung der Parteientschädigung rechtfertige sich nur, wenn das ziffernmässig umschriebene Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst habe. Das bedeutet m. a. W., dass die Herabsetzung der Parteientschädigung wegen bloss teilweisen Obsiegens dann gegen den Grundsatz von Art. 108 Abs. 1 lit. g Satz 2 UVG verstösst, wenn der gesamte Prozessaufwand ohne Rücksicht auf Art und Umfang des Rechtsbegehrens ohnehin notwendig war.