Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannte, dass sich unter dem Gesichtswinkel der Willkür eine Kürzung der Parteientschädigung nach Massgabe eines bloss teilweisen Obsiegens nicht beanstanden lässt, somit eine in diesem Sinne herabgesetzte Parteientschädigung dem in Art. 108 Abs. 1 lit. g Satz 2 UVG verankerten Grundsatz, dass die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert festzulegen sind, nicht widerspricht. Hingegen erblickte das Gericht einen Widerspruch zu diesem bundesrechtlichen Bemessungsgrundsatz darin, dass der kantonale Richter im konkreten Fall die Parteientschädigung nach dem anteilsmässigen Prozessausgang reduzierte.