UVG hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 117 V 405 Erw. 2 die Frage zu prüfen, ob der kantonale Richter befugt war, die Parteientschädigung deswegen um einen Drittel zu kürzen, weil anstelle der vom Unfallversicherer gewährten 15 %igen Rente beschwerdeweise eine solche wegen 30%iger Invalidität verlangt worden war, der kantonale Richter aber bloss eine 25 %ige Rente zusprach. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannte, dass sich unter dem Gesichtswinkel der Willkür eine Kürzung der Parteientschädigung nach Massgabe eines bloss teilweisen Obsiegens nicht beanstanden lässt, somit eine in diesem Sinne herabgesetzte Parteientschädigung dem in Art. 108 Abs. 1 lit.