Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Im Unterschied zu andern Sozialversicherungszweigen mit bundesrechtlich garantiertem Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, Art. 69 IVG, Art. 7 Abs. 2 ELG, Art. 24 Satz 2 EOG, Art. 22 Abs. 3 FLG und Art. 56 Abs. 1 lit. e MVG) enthält somit das UVG weitergehende bundesrechtliche Vorschriften betreffend die Bemessung der Parteientschädigung. Im Zusammenhang mit Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 117 V 405 Erw.