Der Beschwerdeführer verzichtet auf sämtliche Mehrforderungen. 4. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien im Streitgegenstand als vollständig auseinandergesetzt und ermächtigen das Gericht, nach Festsetzung der Entschädigung des als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Rechtsanwaltes das Verfahren am Gerichtsprotokoll als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.» Aus den Erwägungen: 8. - a) Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.