Der Rechtsvertreter von A orientierte das Gericht darüber, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustandegekommen sei. Er beantragt, den Prozess als durch Vergleich erledigt abzuschreiben und ihn als unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Fr. 2769.10 zu entschädigen. Der Vergleich vom 14./21. Mai 1993 lautet wie folgt: «1. Die SUVA-Rente des Beschwerdeführers wird ab 1. 8. 1989 von bisher 25 % auf nunmehr 20 % herabgesetzt. 2. Die SUVA richtet dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Kosten des Gutachtens von Dr. med. B und die Parteikosten eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3000.- aus. 3. Der Beschwerdeführer verzichtet auf sämtliche Mehrforderungen.