Im Gegensatz zu Heilanstalten für Trunksüchtige hat der Verordnungsgeber die Drogenentziehungsanstalten nicht als besondere Heilanstalten bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt die Drogenentziehungsanstalt mithin nicht unter den Begriff der Heilanstalt im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Vo III. Übrigens ist auch im Rahmen der Revision der Vo III keine Ausdehnung des Begriffs der Heilanstalt auf Drogenentziehungsanstalten vorgesehen, wie das Bundesamt für Sozialversicherung auf Anfrage des Gerichtes hin festgehalten hat. |