23 Abs. 1 Vo III nicht. b) Wie bereits erwähnt, gelten als Heilanstalten oder Abteilungen von solchen auch Einrichtungen, in denen ausschliesslich Entwöhnungskuren für Trunksüchtige auf ärztliche Verordnung und unter ärztlicher Leitung durchgeführt werden (Art. 23 Abs. 2 Vo III). Beim Rehabilitationszentrum handelt es sich indes nicht um eine Anstalt, in welcher Trunksüchtige entwöhnt werden, sondern um eine Drogenentziehungsanstalt. Im Gegensatz zu Heilanstalten für Trunksüchtige hat der Verordnungsgeber die Drogenentziehungsanstalten nicht als besondere Heilanstalten bezeichnet.