Dabei handelt es sich um Psychiatriepfleger und Psychiatrieschwestern. Mit der Kasse ist jedoch festzuhalten, dass das Rehabilitationszentrum nicht über allgemeine medizinische Einrichtungen verfügt, die in besonderer Weise zur Bewältigung von Notfällen geeignet wären oder der allgemeinen medizinischen Diagnostik dienen könnten. Sodann fehlt ausgebildetes medizinisches Pflegepersonal, welches Notfälle bewältigen könnte. Bei dieser Sachlage erfüllt das Rehabilitationszentrum die Anforderungen einer Heilanstalt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Vo III nicht.