An die Anforderungen für eine entsprechende Ausrüstung sind je nach dem Anstaltszweck unterschiedliche Kriterien anzulegen. Am Grundsatz, dass eine Heilanstalt im Sinne des Gesetzes über einen minimalen Bestand an allgemeinen medizinischen «spitalmässigen» Einrichtungen und Dienstleistungen verfügen muss, ändert diese differenzierte Betrachtungsweise allerdings nichts (RKUV 1987 S. 23 Erw. 2b). 2. - Strittig ist die Frage, ob dem Rehabilitationszentrum Z die Qualität einer Heilanstalt zukommt oder nicht. a) Aus dem Personalspiegel im Tätigkeitsbericht des Rehabilitationszentrums ist zu entnehmen, dass es von einem Sozialpädagogen geleitet wird.